Aus den Ausführungen des Beklagten geht zunächst hervor, dass er sich hier offensichtlich auf das Eheschutzverfahren und nicht auf das vorliegende Scheidungsverfahren bezieht, das erst Ende 2019 von der Klägerin eingeleitet wurde. Hinsichtlich des Hausrats unterscheidet sich das Eheschutzverfahren vom Scheidungsverfahren dadurch, dass in jenem nur über die vorläufige Benützung des Hausrats befunden werden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und im Gegensatz zu diesem keine güterrechtliche bzw. materiellrechtliche Auseinandersetzung auf Herausgabe und/oder Aufteilung/Zuweisung stattfinden kann. Eine solche Auseinandersetzung findet in einem ordentlichen Verfahren (insbesondere in einem Schei-