4. 4.1. 4.1.1. Dem Beklagten geht es betreffend Güterrecht zwar in erster Linie um die "Zuweisung" von Schulden in der Höhe von Fr. 502'387.00, die er als gemeinsame bzw. eheliche betrachtet und die deshalb nach seiner Auffassung von der Klägerin aus Güterrecht zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 251'193.50, zu übernehmen sind. Allerdings macht er – wie bereits erwähnt wurde (vgl. vorstehende E. 1.2.) und worauf zuerst einzugehen ist – vorab geltend, die Dispositiv-Ziffer 6 bzw. die dort enthaltene Saldoklausel entfalte erst dann Wirkung, wenn – neben der "Annahme von Antrag 1 und 5" (gemeint offensichtlich die Berücksichtigung der Schulden