So oder anders handelt es sich bei der Regelung solcher Schulden aber nicht um eine güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern eine rein schuldrechtliche Angelegenheit (wobei das schweizerische Recht immerhin eherechtlich einem Ehegatten die Möglichkeit einräumt, vom Gericht die Erstreckung der Zahlungs-/Erfüllungsfrist zu verlangen, Art. 250 Abs. 2 ZGB). - 18 -