Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zwischen den Ehegatten bestehende Forderungen nicht beglichen werden müssen. Solche Forderungen können aus miteinander geschlossenen Verträgen herrühren, die mit der Ehe nichts zu tun haben. Sie können ihren Grund aber auch im Eherecht haben. So oder anders handelt es sich bei der Regelung solcher Schulden aber nicht um eine güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern eine rein schuldrechtliche Angelegenheit (wobei das schweizerische Recht immerhin eherechtlich einem Ehegatten die Möglichkeit einräumt, vom Gericht die Erstreckung der Zahlungs-/Erfüllungsfrist zu verlangen, Art.