3.2.3. Betreffend das Güterrecht gilt dagegen wegen des von den Parteien in ihrem Heimatsstaat Deutschland abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrags – jedenfalls im internen Verhältnis (zum Verhältnis gegenüber Dritten vgl. Art. 57 IPRG) – entgegen der Vorinstanz das deutsche Recht weiter (Art. 55 Abs. 2 IPRG). In ihrem Ehevertrag haben die Parteien für den Fall, dass ihre Ehe durch Scheidung aufgelöst werde, den Ausgleich des Zugewinns gemäss dem ordentlichen deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 ff. BGB) wegbedungen.