zipierte Unterhaltsvereinbarung keiner besonderen Form bedarf (BGE 145 III 474 E. 5.5). Das Scheidungsgericht unterzieht dabei die Vereinbarung einer Prüfung, die inhaltlich auf das nach dem Unterhaltsübereinkommen anwendbare Schweizer Recht und zeitlich auf den Genehmigungszeitpunkt bezogen ist; damit hat das Gericht insbesondere den Veränderungen der Verhältnisse Rechnung zu tragen, die seit dem Abschluss der Vereinbarung eingetreten sind (BGE 145 III 474 E. 5.6).