Dessen Anwendungsbereich ist auf Scheidungsergänzungs- und Scheidungsabänderungsverfahren beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.287/2006 vom 6. Dezember 2007 [= BGE 134 III 326 dort nicht publizierte] E. 4). Zu ergänzen ist, dass die Anwendbarkeit des Unterhaltsübereinkommens unabhängig davon gegeben ist, ob auch Deutschland das Unterhaltsübereinkommen ratifiziert hat oder nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3.3.1).