Entscheidend ist, dass die Klägerin als unterhaltsberechtigte Person nach wie vor in der Schweiz lebt (Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [SR 0.211.213.01], im Folgenden "Unterhaltsübereinkommen"). Entgegen der Vorinstanz findet das Schweizer Recht nicht über die Verweisungsnorm von Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens Anwendung. Dessen Anwendungsbereich ist auf Scheidungsergänzungs- und Scheidungsabänderungsverfahren beschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.287/2006 vom 6. Dezember 2007 [= BGE 134 III 326 dort nicht publizierte] E. 4).