61 IPRG auf das Scheidungsstatut schweizerisches Recht anwendbar sei, unter Berücksichtigung des Unterhaltsübereinkommens auch auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts schweizerisches Recht anzuwenden, und zwar gemäss Art. 8 (und nicht gemäss Art. 4) des Übereinkommens (angefochtener Entscheid E. 1.3.3.3).