Demgegenüber stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass auch auf die Nebenfolgen Schweizer Recht zur Anwendung gelange. Nach diesem sei ein gänzlicher oder weitgehender Verzicht einer Unterhaltsberechtigten im Sinne eines Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public unzulässig, wenn der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig und die Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu erbringen (Replik, act. 153). - 16 -