den Umständen ergeben. Im Ehevertrag sei in § 2 Bezug genommen worden auf Paragraphen des in Deutschland massgeblichen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und auf den Euro als Währung, weshalb unzweifelhaft von der Anwendung des deutschen Rechts ausgegangen worden sei. Ein Umzug in ein anderes Land sei weder geplant noch vorgesehen gewesen, weshalb auf eine explizite Rechtswahl habe verzichtet werden können.