3.2. 3.2.1. In der Klageantwort (act. 127 f.) konzedierte der Beklagte, dass im Scheidungspunkt Schweizer Recht zur Anwendung gelange, was aber nicht gleichermassen für die Nebenfolgen der Scheidung gelte. "Massgeblich [seien] die dem IPRG vorgehenden Verordnungen, die teilweise abbedungen werden könn[t]en". Der Hinweis der Klägerin, dass nach Art. 4 des Haager Unterhaltsübereinkommens schweizerisches Recht auf den nachehelichen Unterhalt anwendbar sei, sei falsch. Die Parteien hätten mit dem von ihnen 2001 in Deutschland geschlossenen Ehevertrag das anwendbare Recht bestimmt: Einer expliziten Rechtswahl bedürfe es nicht; diese könne sich gemäss Art. 115 Abs. 2 IPRG stillschweigend aus