2021, N. 65 zu Art. 1 LugÜ). Während die Ausführungen der Vorinstanz zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu keinen Bemerkungen Anlass geben (angefochtener Entscheid E 1.2.1 zum Scheidungspunkt, E. 1.3.1 zum nachehelichen Unterhalt und E. 1.5.1 zum Güterrecht), sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum auf den nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht (als im Berufungsverfahren noch streitige Scheidungsfolgen) anwendbaren Recht unter Berücksichtigung des von den Parteien kurz nach ihrer Heirat (Dezember 2000) im März 2001 geschlossenen Ehe- und Erbvertrags (Beilage 2 zur unbegründeten Klage = Beilage 1 der begründeten Klage) zu ergänzen.