in der Zeugenbefragung im Verfahren VF.2020.4 am 2. November 2021 die von der Vorinstanz fälschlich als Noven betrachteten Unterlagen unmissverständlich erwähnt und "deutlich beziffert". Frau F._____ Vorschlag, die zur Verhandlung mitgebrachten Kopien dem Gericht sofort in Papierform zu übergeben, sei nicht angenommen worden, stattdessen sei um elektronische Einreichung gebeten worden, was allerdings im Protokoll nicht vermerkt sei (Berufung, B-act. 40 f. mit Hinweis auf den als Berufungsbeilage 3 verurkundeten Auszug aus dem Protokoll zur Verhandlung vom 2. November 2021 im Verfahren VF.2020.4).