In der Berufung moniert der Beklagte, auf noch ausstehende, zunächst noch nicht bezifferbare Steuern aus den Jahren 2015-2016 sei – entgegen der nachweisbar falschen Aussage der Gerichtspräsidentin – mehrfach in den mündlichen Verhandlungen, aber auch in den Rechtsschriften und zuletzt in der Duplik vom 22. November 2021 hingewiesen worden. Sodann habe Frau F._____ in der Zeugenbefragung im Verfahren VF.2020.4 am 2. November 2021 die von der Vorinstanz fälschlich als Noven betrachteten Unterlagen unmissverständlich erwähnt und "deutlich beziffert".