1.2.2.3. 1.2.2.3.1. Der Beklagte ficht schliesslich Dispositiv-Ziffer 1 des von der Vorinstanz erlassenen Entscheids an. Darin hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Eingabe des Beklagten vom 26. November 2021 samt Beilagen (30-32) als unzulässige Noveneingabe bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werde. Dabei handelt es sich um die Beantwortung einer prozessualen Vorfrage, die nicht in das Dispositiv eines Endentscheids gehört und deshalb von Amtes wegen aufzuheben ist. Durch die (unnötige) Aufnahme ins Urteilsdispositiv durch die Vorinstanz wurde insbesondere kein An- - 13 -