Vielmehr ist eine gerichtliche Neuordnung von Schulden mit Wirkung gegenüber den am Scheidungsverfahren überhaupt nicht beteiligten Dritten (den Gläubigern) nicht zulässig. Wäre schliesslich ein Feststellungsbegehren intendiert, fehlt es am Nachweis eines Rechtsschutzinteresses.