Würden entsprechend dem Begehren diese Einzelschulden zur Hälfte der Klägerin zugewiesen, bliebe offen, welche Einzelschuld(en) von der Klägerin und welche vom Beklagten zu bedienen wären. Abgesehen davon wäre eine gesetzliche Grundlage, die Schuldverhältnisse zwischen den Gläubigern einerseits und dem Beklagten bzw. den Parteien anderseits (vgl. dazu unten E. 4.2.3) im Aussenverhältnis neu zu ordnen, nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine gerichtliche Neuordnung von Schulden mit Wirkung gegenüber den am Scheidungsverfahren überhaupt nicht beteiligten Dritten (den Gläubigern) nicht zulässig.