wiederum MEIER, a.a.O., S. 217]) dem Grundsatz nach nicht ausschliessen wollte, müsste das konkrete Begehren als zu unbestimmt taxiert werden. Denn der vom Beklagten geltend gemachte Schuldenberg besteht aus diverse Einzelschulden (vgl. insbesondere die Zusammenstellung in der Berufung, B[erufungs]-act. 49 f.). Würden entsprechend dem Begehren diese Einzelschulden zur Hälfte der Klägerin zugewiesen, bliebe offen, welche Einzelschuld(en) von der Klägerin und welche vom Beklagten zu bedienen wären.