Die Verwendung des Verbs "zuzuweisen" deutet denn auch eher darauf hin, dass ein Gestaltungsurteil erwirkt werden soll. Allerdings ist die gesetzliche Grundlage für eine Gestaltungsklage nicht ersichtlich (vgl. dazu MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 217, wonach die meisten Gestaltungsklagen sich direkt aus dem Gesetz ergeben [z.B. Art. 665 Abs. 1 ZGB betreffend die gerichtliche Zusprechung von Grundeigentum]). Selbst wenn man für die vorliegend gegebene Konstellation eine Gestaltungsklage wegen einer gesetzlichen Lücke oder aufgrund einer (vom Beklagten nirgends behaupteten Parteivereinbarung [vgl. dazu - 12 -