Letztlich bleibt aber offen, was der bei der Formulierung des Rechtsbegehrens noch anwaltlich vertretene Beklagte insoweit genau anbegehrt (Leistungsurteil, Gestaltungsurteil oder Feststellungsurteil). Ginge es dem Beklagten darum, dass die Klägerin für die zur Hälfte in ihrem Interesse eingegangenen Schulden aufzukommen habe, hätte er klar ein eindeutiges Leistungsbegehren stellen können und müssen ("Die Klägerin sei zu verpflichten, ihm [dem Beklagten] Fr. 251'193.50 zu bezahlen"). Die Verwendung des Verbs "zuzuweisen" deutet denn auch eher darauf hin, dass ein Gestaltungsurteil erwirkt werden soll.