Demgegenüber macht der Beklagte in seiner Berufung zum einen geltend, die Dispositiv-Ziffer 6 bzw. die dort enthaltene Saldoklausel gelte erst dann, wenn – neben der "Annahme von Antrag 1 und 5" – auch die Aufteilung des Hausrats stattgefunden habe. Ob ein genügender Rechtsmittelantrag vorliegt, kann offenbleiben, weil im erstinstanzlichen Verfahren abgesehen vom beklagtischen Begehren auf Herausgabe der Atmos-Uhr sowie der Haustürschlüssel durch die Klägerin – rechtzeitig – keine Herausgabe bzw. Aufteilung / Zuweisung der Haushaltgegenstände verlangt worden war (verspätet wurden die klägerischen Herausgabebegehren gestellt, vgl. angefochtener Entscheid E. 9.6)