1.2.2.2.2. Alsdann hat die Vorinstanz den vom Beklagten geltend gemachten güterrechtlichen Anspruch auf hälftige Zuweisung seiner Schulden von insgesamt Fr. 502'387.00 an die Klägerin verneint (angefochtener Entscheid E. 9.5) und im Lichte der Dispositionsmaxime zufolge fehlender Bezifferung bzw. konkreter Anträge der Klägerin nicht geprüft, ob der Beklagte dieser allenfalls noch Unterhaltsausstände schuldet (angefochtener Entscheid E. 9.7). Damit erachtete die Vorinstanz die Parteien "im Übrigen", d.h. unter Vorbehalt der Herausgabe der Atmos-Uhr und des Haustürschlüssels für die Liegenschaft R._____ (vgl. vorstehende E. 1.2.2.2.1),