1.2.2.2.1. Im Güterrecht hat die Vorinstanz die von den Parteien geltend gemachten Herausgabeansprüche bis auf zwei Ausnahmen (Begehren des Beklagten auf Herausgabe einer goldenen Atmos-Uhr sowie des Haustürschlüssels für die Liegenschaft in R._____ durch die Klägerin) verneint (angefochtener Entscheid E. 9.4 und 9.6). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil von keiner Partei beanstandet und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). - 11 -