angefochtene Entscheid aufgehoben und stattdessen neu entschieden werden soll, was bei Geldforderungen eine Bezifferung voraussetzt. Ungenügend ist deshalb an sich ein formeller Rechtsmittelantrag, mit dem einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird. Ausnahmsweise genügt ein Antrag auf Aufhebung eines Urteils (bzw. Teilen davon) und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, nämlich dann, wenn die in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO für eine Rückweisung statuierten Voraussetzungen gegeben sind (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Sodann steht die Rechtsmittelvoraussetzung des Antrags unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus.