308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt, was vorliegend der Fall ist. Der Beklagte hat sodann die für die Berufung geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) beachtet und den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Insoweit steht einem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.