1. 1.1. Mit der vorliegenden Berufung werden nur vermögensrechtliche Scheidungsfolgen (Unterhalt, Güterrecht) angefochten, womit das Urteil im übrigen Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Erstinstanzliche Entscheide sind in vermögensrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt, was vorliegend der Fall ist.