6. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 20. November 2023 in Dispositiv Nummern 1., 3., 4., 6.2. sowie Entscheid in Zif. 9.5.3. der Erwägung aufzuheben und zur Neubeurteilung an einen anderen Richter der Vorinstanz zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."