4. Zu Nummer 6.2. des Entscheids: Nummer 6 des Entscheids gilt erst, wenn die Hausrataufteilung vorgenommen ist sowie Antrag 1 und Antrag 5 angenommen sind. Dann sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 5. Entgegen der Ziff. 9.5.3. des Entscheids ("keine Zuteilung von Schulden des Berufungskläger an die Berufungsbeklagte") sind die bewiesenen Schulden aus dem Antrag 4. der Klageantwort vom 17.08.2021 im Umfang von Fr. 251'193.50 der Berufungsbeklagten zuzuweisen.