2. Zu Nummer 3. des Entscheids: Der Entscheid ist vollumfänglich aufzuheben, da kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Eventualiter ist der Unterhalt unter Anerkennung des Mietvertrages des Berufungsklägers und Einberechnung der Rente der Berufungsbeklagten neu zu berechnen. 3. Zu Nummer 4 des Entscheids: Nummer 4 des Entscheids ist vollumfänglich aufzuheben, da es keine Unterhaltsbeiträge gibt.