" 1. Zu Nummer 1. des Entscheids: Die rückständigen Steuern aus der Ehezeit sind keine Noven (Ziff. 2.3. des Entscheids vom 20. November 2023), daher zwingend zu berücksichtigen und der Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 61'949.63 (= 50%) zuzurechnen. Eventualiter: Die in Zeile 1-6 der Tabelle 1 genannte (lange vor Aktenschluss dokumentierte) Steuerschuld von Fr. 91'320.76 ist anzuerkennen und der Berufungsbeklagten zu 50% anzurechnen.