8.2. Da der Klägerin mit separatem Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wird deren Kostenanteil unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen als unentgeltlich vorgemerkt. 8.3. Der Anteil des Beklagten ist von diesem an die Gerichtskasse zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. November 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 15. Dezember 2023 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: