6. 6.1. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft folgende Gegenstände herauszugeben: - Atmos Uhr - Haustürschlüssel für die Liegenschaft in R._____ 6.2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- 8. 8.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt.