2.11.3. Mit Eingabe vom 24. August 2023 wies sich die Klägerin über ihr Einkommen (Schweizer AHV-Rente und angepasste deutsche IV-Rente) aus. Dagegen habe die "D._____" eine Auskunft verweigert; ein Auskunftsbegehren sei vom Beklagten einzuholen. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beklagte aufgefordert, eine schriftliche Auskunft der "D._____" beizubringen, aus der hervorgehe, mit welcher künftigen Rente die Klägerin rechnen könne. Mit Eingabe vom 31. August 2023 wies der Beklagte darauf hin, dass er die angeforderte Bescheinigung der E._____ (eine D._____ existiere nicht) bereits eingereicht habe.