2.11. 2.11.1. Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurden die Parteien aufgefordert mitzuteilen, ob sie auf eine erneute Vorladung zur Erstattung von mündlichen Schlussvorträgen verzichteten und Fristansetzung zur Erstattung von schriftlichen Schlussvorträgen wünschten. Ferner wurden die Parteien aufgefordert, sich über ihre aktuellen Einkommen (inkl. AHV- und BVG- Renten in der Schweiz und Deutschland) auszuweisen. 2.11.2. Mit Eingabe vom 10. August 2023 (Klägerin) bzw. 24. August 2023 (Beklagter) verzichteten beide Parteien auf eine erneute Vorladung und auf die Erstattung eines schriftlichen Schlussvortrags.