4. Die Anträge Nr. 3 (Mitwirkung Entlassung aus Mietvertrag für ehemalige eheliche Wohnung) und Nr. 4 (Vormerknahme Verrechnungserklärung des Beklagten) der Duplik vom 22. November 2021 (Klägerin) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Weiter beantragte die Klägerin, der Nachtrag zur Duplik vom 26. November 2021 mitsamt der Beilagen 30 bis 32 sei aus dem Recht zu weisen.