3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, an der Entlassung des Beklagten als Mieter aus der ehelichen Wohnung im […] S._____, mitzuwirken. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der mit Klageantwort vom 17. August 2021 der Klägerin zuzuweisende Schuldenbetrag in der Höhe von mindestens CHF 251'193.50 (Ziffer 4.) mit allfälligen Forderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten (insbesondere rückständige Unterhaltsbeiträge) verrechnet wird. 5. Im Übrigen hält der Beklagte an seinen Anträgen mit Eingabe vom 17. August 2021 fest. -5-