2.5. Mit Replik vom 21. September 2021 hielt die Klägerin an den von ihr gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung der vom Beklagten gestellten Begehren Ziffer 2 betreffend Feststellung, dass keine Unterhaltsverpflichtung bestehe, und Ziffer 3 (recte Ziffer 4) betreffend hälftige Schuldenzuweisung an die Klägerin. 2.6. Mit Duplik vom 22. November 2021 stellte der Beklagte folgende Begehren: " 1. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die im Eigengut des Beklagten stehende goldene Atmos-Uhr herauszugeben. 2. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die Haustürschlüssel der Liegenschaft in R._____ herauszugeben.