2.4. Mit Klageantwort vom 17. August 2021 stellte der Beklagte folgende Begehren: " 1. Es sei die am 22. Dezember 2000 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt schuldet. Eventualiter sei § 4 Ziffer 1 des Ehevertrags vom 19. März 2001 der Parteien zu genehmigen und festzustellen, dass der vereinbarte persönliche Unterhalt von maximal EUR 1'341.75 mangels Leistungsfähigkeit nicht aufgebracht werden kann. -4-