122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen und die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, die entsprechende Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin vorzunehmen; entstandene Versorgungsanwartschaften in Deutschland seien dem gerichtlichen Deutschen Versorgungsausgleich vorzubehalten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten, unter Hinweis auf die Gesuche der Klägerin um unentgeltliche Rechtsprechung."