6. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten und es sei der Beklagte zu verpflichten die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von 6'000 CHF zu leisten, rein vorsorglich für den Fall, dass der Beklagte dazu nicht in der Lage ist, wird beantragt, es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende sei zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. 7. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten des Beklagten." -3-