4. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, die Anträge gemäss Ziffer 2 nach Abschluss des Beweisverfahrens zu spezifizieren. 5. Es sei die während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge in der Schweiz gemäss Art. 122 ZGB zu teilen, entstandene Versorgungsanwartschaften in Deutschland dem gerichtlichen Deutschen Vorsorgeausgleich vorzubehalten.