4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte, auf dessen Berufung nicht eingetreten wird, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Der Vorschuss für die Gerichtskosten wurde in der Instruktionsrichterverfügung vom 28. November 2023 auf Fr. 2'000.00 festgelegt. Die Gerichtskosten sind nun aber auf Fr. 200.00 festzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist (§ 13 VKD). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.