Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt diese vom Beklagten nicht abgeholte Verfügung am 16. Februar 2024, d.h. am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 9. Februar 2024 als zugestellt, musste der Beklagte aufgrund des laufenden Verfahrens doch mit Zustellungen rechnen. Die dem Beklagten gesetzte letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses begann am 17. Februar 2024 zu laufen und endete am Montag, dem 26. Februar 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat innert dieser letzten Frist den Kostenvorschuss nicht vollständig geleistet, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutreten ist.