Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, hat gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens innert einer ihr vom Instruktionsrichter anzusetzenden Frist zu leisten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2023 wurde der Beklagte in Anwendung dieser Vorschrift zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 für das obergerichtliche Verfahren aufgefordert. Auf Gesuch vom 22. Dezember 2023 wurde dem Beklagten zur Leistung des Kostenvorschusses eine Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2024 gewährt.