3.3. Nachdem der Beklagte innert der angesetzten Frist vom verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 lediglich zwei Teilzahlungen von Fr. 200.00 (am 22. Dezember 2023 und 25. Januar 2024) geleistet hatte, setzte die Instruktionsrichterin dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Februar 2024 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde. -3- 3.4. Der Beklagte hat die Verfügung vom 7. Februar 2024 nicht abgeholt und den noch ausstehenden Betrag des Kostenvorschusses nicht bezahlt.