2. Der Beklagte erhob gegen die Dispositivziffern 2 und 4 des obgenannten Urteils mit Eingabe vom 10. November 2023 Berufung. 3. 3.1. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2023 wurde das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beklagte aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 innert 30 Tagen zu bezahlen. 3.2. Auf Gesuch vom 22. Dezember 2023 wurde dem Beklagten zur Leistung des Kostenvorschusses eine Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2024 gewährt.