1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte mit Urteil vom 20. Dezember 2022: " 1. Die am 23. November 2013 vor dem Zivilstandesamt in Q._____ / R._____ geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge und Obhut über die Kinder C._____, geb. tt.mm. 2014, und D._____, geb. tt.mm. 2016, wird der Klägerin zugeteilt. […] 4. Von einer Festlegung des Besuchsrechts des Beklagten gegenüber C._____ und D._____ ist abzusehen. Der Beklagte verfügt derzeit über kein Besuchsrecht. " […] "