2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'197.50 wird dem Kläger auferlegt. 4. 4.1. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'600.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 14 - 4.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'300.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)