Dem Kern des angefochtenen Entscheids, wonach es dem wirklichen Willen der Parteien entsprach, das Schenkungsversprechen von einer Bedingung abhängig zu machen und das Schenkungsversprechen aufgrund einer fehlenden ausdrücklichen Annahme durch den Kläger daher formungültig sei, hält der Kläger nichts Substantielles entgegen. Daher überstiegen die Verlustgefahren die Gewinnaussichten im vorliegenden Berufungsverfahren bei Weitem und eine über die nötigen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur vorliegenden Berufung entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.